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Förderungen

Energieholz und landwirtschaftliche Förderung Energieholzfläche auf Acker und Grünland2022

Energieholzflächen gelten seit 2015 im Flächenfördersystem (MFA) als Sonderkulturen.

Aus Sicht der Direktzahlung stellen sie beihilfefähige Fläche dar und es können somit Zahlungsansprüche genutzt und bezahlt werden.
Vom Greening betroffene MFA-Antragsteller können Kurzumtriebsflächen für die Erfüllung der Anlage von ökologischen Vorrangflächen (OVF, mind. 5 % der Ackerfläche) mit dem Faktor 0,5 berücksichtigen – sofern es sich nicht um Robinien handelt. Der Faktor 0,5 bedeutet, dass 1 ha Energieholzfläche mit 0,5 ha als OVF zählt. Robinien werden als invasive Baumart beurteilt und gelten daher nicht. Bei Deklaration von Energieholzflächen als OVF, dürfen diese nicht gedüngt werden und sie erhöhen die Basis für die Berechnung der ökologischen Vorrangfläche (sind zur Ackerfläche dazuzuzählen).

Die AMA führt Energieholzflächen als Niederwald mit Kurzumtrieb. Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus excelsior) und Birke (Betula sp.). Bei Neuanlage oder Neuaustrieb nach erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig. Der Einsatz von mineralischem Dünger ist nicht zulässig.

Im ÖPUL werden keine Prämien gewährt. Sie gelten aber als landwirtschaftliche Nutzfläche und werden bei der Erfüllung der Betriebsmindestgröße von 2 ha berücksichtigt. Die Anlage einer Energieholzfläche auf Grünland kommt einem Grünlandumbruch gleich. Bei Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“ ist ein Grünlandumbruch während des gesamten Verpflichtungszeitraumes  auf maximal 5% der Grünlandfläche des ersten Teilnahmejahres zulässig. Wobei jedenfalls 1 ha aber maximal 3 ha Grünland in Acker oder Spezialkultur umgewandelt werden darf. Wird diese Toleranz überschritten ist mit Sanktionen (Prämienkürzungen) bei den beiden Maßnahmen zu rechnen.

Die Anlage von Energieholzflächen kann leider nicht gefördert werden.

 

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